Sechs Leistungsbereiche für umfassenden Schutz.
Unfall-Invalidität. |
Die Multi-Rente leistet nach einem Unfall ab einem Invaliditätsgrad von 50 % in voller Rentenhöhe. Berechnungsgrundlage ist die Multi-Rente-Gliedertaxe, die wir im Vergleich zum marktüblichen Standard verbessert haben. |
Organschäden. |
Ab einer bestimmten Funktionsminderung eines Organs zahlen wir die Rente. |
Schwere Erkrankungen (inklusive Krebserkrankungen). |
Voraussetzung für die Rentenzahlung ist eine der folgenden Erkrankungen: |
Verlust von Grundfähigkeiten. |
Wir zahlen die vereinbarte monatliche Rente beim Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit. Zu den Grundfähigkeiten gehören z. B. das Sehen, Hören, Sprechen und sich orientieren können. |
Pflegebedürftigkeit. |
Werden Sie als Folge eines Unfalls oder einer Krankheit in Pflegestufe I (gemäß deutschem Sozialgesetzbuch) eingestuft, zahlen wir Ihnen die monatliche Rente. |
Kapitalsofortleistung. |
Bei Personen ab 18 Jahren ist eine Kapitalsofortleistung in Höhe von drei Monatsrenten kostenlos mitversichert. Diese zahlen wir bei Eintritt des Versicherungsfalls. |
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Definition Pflegefall für Leistungsauslösung
4.2. Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für mindestens zwei der gewöhnlichen und regel-mäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
Als Krankheiten oder Behinderungen gelten Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind:
- im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
- im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung braucht, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 45 Minuten entfallen.
Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe maßgebend. Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 AUB finden keine Anwendung, sofern die Beeinträchtigungen während der Vertragslaufzeit eintreten.